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Anbieter dieses Internetauftritts: CAD-Systeme Spanke Stephan Spanke Spielplatzstraße 14 59602 Rüthen/Westfalen Telefon: +49(0)2952 799010 Fax: +49(0)2952 7990130 E-Mail: info@cad-spanke.de Internet: www.cad-spanke.de Umsatzsteuer-ID: DE 186117783

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen (1) Für den Verkauf von Standardsoftware, die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurden gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese allgemeinen Geschäfsbedingungen (abgekürzt AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma CAD-Syteme Spanke ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CAD-SYSTEME Spanke in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.CAD-Spanke.de/Impressum abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. (3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur gem. §§ 3, 4, 7 Abs.1-3 und 14 AGB; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln gem. §13 BGB. (4) Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Erstellung von Softwarebibliotheken, Hardwarelieferungen, Installationen, Parametrisierungen) gelten ergänzend die §§ 611 ff. und § 633 ff, BGB. § 2 Vertragsschluss (1) Angebote der CAD-SYSTEME Spanke sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der CAD-SYSTEME zustande, außerdem dadurch, dass die CAD-SYSTEME Spanke nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die CAD-SYSTEME Spanke kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen. (2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluß von Verträgen gebunden. (3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art als die Lieferung von Software und der Erstellung und Lieferung von Softwarebibliotheken sowie Nebenleistungen wie Service, Wartung und Installation sind gesonderte Verträge zu schließen. § 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang (1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware, die Erstellung und Lieferung von Softwarebibliotheken sowie Nebenleistungen wie Service, Wartung und Installation sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der PYTHA Software nach § 4 AGB. (2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. (3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der CAD- SYSTEME Spanke, sonst das gegengezeichnete Angebot der CAD-SYSTEME Spanke. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die CAD-SYSTEME Spanke sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die CAD-SYSTEME Spanke. Für die Lieferung, Installation, Lizensierung von Drittanbieter-Software gelten die vertraglichen Bestimmungen des Drittanbietern ergänzend. (4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der CAD-SYSTEME Spanke. (5) Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und soweit verfügbar dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung können Programm und Handbuch auch online ausgeliefert werden. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. (6) Die CAD-SYSTEME Spanke erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. (7) Soweit der Vertrag Software von Drittanbietern zugrunde liegt, gelten die von ihm aufgestellten rechtliche Bestimmungen für die Benutzung und Lizensierung seiner Software. Diese sind vom Endkunden vollumfänglich zu beachten. Der Vertragsgegenstand der CAD-Systeme Spanke wird nur im Rahmen der vom Hersteller gewährten vertraglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PYTHA Lab GmbH für Softwarenutzung und dem PYTHA Lab GmbH Endkunden-Lizenvertrag wird ausdrücklich verwiesen. Die Rechte des Bestellers der Software insbesondere gem. § 4 der AGB gelten nur für von CAD-Systeme Spanke erstellte Software. Die vom Drittanbieter aufgestellten Leistungs- und Gewährleistungs- und Lizenzregelungen sowie Urheberrechte gelten gesondert und zwar ausschließlich dem Drittanbieter gegenüber. § 4 Rechte des Bestellers an der Software (1) Die PYTHA Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die CAD-SYSTEME Spanke dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der CAD-SYSTEME Spanke zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die CAD-SYSTEME Spanke entsprechende Verwertungs- und Vertriebsrechte. (2) Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die CAD-SYSTEME Spanke räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13 AGB. (3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der CAD-SYSTEME Spanke überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. (4) Die CAD-SYSTEME Spanke bietet dem Besteller und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Software an, dass zwischen der CAD-SYSTEME Spanke und allen künftigen Inhabern und Erwerbern der Software die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und des jeweiligen Erwerbs voraus: a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption. b) Kunden dürfen ausnahmsweise die Nutzungsrechte an Dritte übertragen, wenn Sie vorab die PYTHA Lab GmbH schriftlich unterrichten, der Übertragungsempfänger die Bestimmungen des PYTHA Lizenzvereinbarung schriftlich als für sich verbindlich anerkennt und Sie keine Kopien der Software zurückbehalten. Die Firma PYTHA Lab GmbH kann einer Übertragung widersprechen, wenn der Übertragungempfänger in einem Wettbewerbsverhältnis zu der PYTHA Lab GmbH steht oder die Übertragung einen Export oder Reexport der Software zur Folge hat, die geltende Exportbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verletzt und Schutzrechtshinweise oder –vermerke auf der Software entfernen. c) Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln schuldet der Besteller der CAD-SYSTEME Spanke eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei der CAD-SYSTEME hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises. (5) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt. (6) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die CAD-SYSTEME Spanke von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14 AGB. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der CAD-SYSTEME Spanke eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der CAD-SYSTEME Spanke gegenüber zur Einhaltung der in gem. §§ 4 und 14 AGB festgelegten Regeln verpflichtet. (7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CAD-SYSTEME nicht erlaubt. (8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Testdateien usw. der CAD-SYSTEME Spanke, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der CAD-SYSTEME Spanke. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der CAD-SYSTEME Spanke nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind gem. § 14 AGB geheimzuhalten. (9) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. § 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort (1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der CAD-SYSTEME Spanke schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die CAD-SYSTEME Spanke kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind. (2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die CAD-SYSTEME Spanke durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Bestellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. (3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. (4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. (5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der CAD-SYSTEME Spanke der Leistungsort. (6) Bei der Übertragung der Software via Internet, insbesondere per E-Mail oder Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und / oder der Änderung der Daten mit Durchgang der Daten durch die Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über. § 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung (1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen gem. § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. (2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. § 7 Vergütung, Zahlung (1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software oder Erbringung der sonstigen Leistung und nach Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. (2) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der CAD-SYSTEME Spanke, die angefordert werden kann. (3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation, Service und Wartung) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der CAD-SYSTEME Spanke in Rechnung gestellt. . (4) Zu allen Preisen kommt die zur Zeit gültige Umsatzsteuer hinzu. (5) Der Besteller kann nur mit von der CAD-SYSTEME Spanke unbestrittene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CAD-SYSTEME Spanke an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu. § 8 Pflichten des Bestellers. (1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der CAD-SYSTEME Spanke unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen lt. § 377 HGB fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen eines Pflegevertrages (Updates) bekommt. (2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung, Hardware und des Betriebssystemes des Programms sicherzustellen. (3) Die Software ist nur mit dem ausgelieferten Dongle funktionsfähig. Für den Fall des Totalverlustes des Dongles (Diebstahl, Verlust etc.) leistet die CAD-Systeme Spanke keinen Ersatz. Die Lizenz ist in diesem Fall neu zu erwerben. § 9 Sachmängel (1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, unzureichender Technik o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. (2) Bei Sachmängeln kann die CAD-SYSTEME Spanke zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der CAD-SYSTEME Spanke durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die CAD-SYSTEME Spanke Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers. (3) Der Besteller unterstützt die CAD-SYSTEME Spanke bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die CAD-SYSTEME Spanke umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die CAD-SYSTEME Spanke kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die CAD-SYSTEME Spanke kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der CAD-SYSTEME Spanke nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. (4) Bei Kauf- und Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt. (5) Bei Ratenkäufen und Vorliegen der gestzlichen Voraussetzungen das Recht aus Minderung einer laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrages. (6) Für Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die Haftungsregelungen gem. § 11 AGB. (7) Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche a) bei einer nur unerheblichen Abweichung von vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang b) soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von CAD-Systeme Spanke schriftlich oder in Textform freigegeben Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder c) wenn der Kunde bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht. (8) Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gem. § 11 AGB. § 10 Rechtsmängel (1) Die CAD-SYSTEME Spanke gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die CAD-SYSTEME Spanke dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. (2) Der Besteller unterrichtet die CAD-SYSTEME Spanke unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die CAD-SYSTEME Spanke unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. (3) § 9 Abs. 2, 6, 7 AGB gelten entsprechend. § 11 Haftung (1) Die CAD-SYSTEME Spanke leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die CAD-SYSTEME Spanke in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Durchschnittsschadens. (2) Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die CAD-SYSTEME Spanke nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. (3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen. § 12 Verjährung (1) Die Verjährungsfrist beträgt a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 AGB genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann; d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. , (2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 AGB genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln. § 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers (1) Das Nutzungsrecht an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 AGB gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht. (2) Die CAD-SYSTEME Spanke kann die Rechte nach § 4 AGB aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 AGB beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der CAD-SYSTEME Spanke unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 AGB verstößt. (3) Wenn die Rechte nach § 4 AGB nicht entstehen oder wenn sie enden, verlangt die CAD-SYSTEME Spanke vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände geschehen ist. § 14 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. (2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. (3) Die CAD-SYSTEME Spanke verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die CAD-SYSTEME Spanke darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. § 15 Schluss (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail oder Fax. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der CAD-SYSTEME Spanke in Warstein.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltung der Geschäftsbedingungen (1) Für den Verkauf von Standardsoftware, die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurden gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese allgemeinen Geschäfsbedingungen (abgekürzt AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma CAD-Syteme Spanke ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CAD-SYSTEME Spanke in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.CAD- Spanke.de/Impressum abrufbaren Fassung, es sei denn, die Ver- tragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. (3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur gem. §§ 3, 4, 7 Abs. 1-3 und 14 AGB; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln gem. §13 BGB. (4) Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Erstellung von Softwarebibliotheken, Hardwarelieferungen, Installationen, Para- metrisierungen) gelten ergänzend die §§ 611 ff. und § 633 ff, BGB. § 2 Vertragsschluss (1) Angebote der CAD-SYSTEME Spanke sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestäti- gung der CAD-SYSTEME zustande, außerdem dadurch, dass die CAD-SYSTEME Spanke nach der Bestellung mit der Leistungser- bringung beginnt. Die CAD-SYSTEME Spanke kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen. (2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluß von Verträgen gebunden. (3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art als die Lieferung von Software und der Erstellung und Lieferung von Software- bibliotheken sowie Nebenleistungen wie Service, Wartung und Installation sind gesonderte Verträge zu schließen. § 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang (1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware, die Erstellung und Lieferung von Software- bibliotheken sowie Nebenleistungen wie Service, Wartung und Installation sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der PYTHA Software nach § 4 AGB. (2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. (3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbe- stätigung der CAD-SYSTEME Spanke, sonst das gegengezeich- nete Angebot der CAD-SYSTEME Spanke. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertrags- partner dies schriftlich vereinbaren oder die CAD-SYSTEME Spanke sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die CAD-SYSTEME Spanke. Für die Lieferung, Installation, Lizensierung von Drittanbieter-Software gel- ten die vertraglichen Bestimmungen des Drittanbietern ergänzend. (4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Ga- rantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der CAD-SYSTEME Spanke. (5) Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschin- enprogramm und soweit verfügbar dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Verein barungen; mangels anderer Vereinbarung können Programm und Handbuch auch online ausgeliefert werden. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. (6) Die CAD-SYSTEME Spanke erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. (7) Soweit der Vertrag Software von Drittanbietern zugrunde liegt, gelten die von ihm aufgestellten rechtliche Bestimmungen für die Benutzung und Lizensierung seiner Software. Diese sind vom End- kunden vollumfänglich zu beachten. Der Vertragsgegenstand der CAD-Systeme Spanke wird nur im Rahmen der vom Hersteller ge- währten vertraglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PYTHA Lab GmbH für Softwarenutzung und dem PYTHA Lab GmbH Endkunden-Lizenz- vertrag wird ausdrücklich verwiesen. Die Rechte des Bestellers der Software insbesondere gem. § 4 der AGB gelten nur für von CAD- Systeme Spanke erstellte Software. Die vom Drittanbieter aufge stellten Leistungs- und Gewährleistungs- und Lizenzregelungen sowie Urheberrechte gelten gesondert und zwar ausschließlich dem Drittanbieter gegenüber. § 4 Rechte des Bestellers an der Software (1) Die PYTHA Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die CAD-SYSTEME Spanke dem Be- steller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung über- lässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertrags- partner ausschließlich der CAD-SYSTEME Spanke zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die CAD-SYSTEME Spanke entsprechende Verwertungs- und Vertriebsrechte. (2) Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch ein- zurichten und praktisch einzuhalten. Die CAD-SYSTEME Spanke räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Be- fugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13 AGB. (3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der on- line übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheber- rechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benö- tigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzer- handbuch und andere von der CAD-SYSTEME Spanke überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. (4) Die CAD-SYSTEME Spanke bietet dem Besteller und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Software an, dass zwischen der CAD-SYSTEME Spanke und allen künftigen Inhabern und Erwer- bern der Software die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und des jeweiligen Erwerbs voraus: a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption. b) Kunden dürfen ausnahmsweise die Nutzungsrechte an Dritte übertragen, wenn Sie vorab die PYTHA Lab GmbH schriftlich unterrichten, der Übertragungsempfänger die Bestimmungen des PYTHA Lizenzvereinbarung schriftlich als für sich verbindlich an- erkennt und Sie keine Kopien der Software zurückbehalten. Die Firma PYTHA Lab GmbH kann einer Übertragung widersprechen, wenn der Übertragungempfänger in einem Wettbewerbsverhältnis zu der PYTHA Lab GmbH steht oder die Übertragung einen Export oder Reexport der Software zur Folge hat, die geltende Exportbe- schränkungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europä- ischen Union verletzt und Schutzrechtshinweise oder –vermerke auf der Software entfernen. c) Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln schuldet der Besteller der CAD-SYSTEME Spanke eine Vertrags- strafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei der CAD-SYSTEME hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises. (5) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Be- steller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt. (6) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Program- me nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die CAD-SYSTEME Spanke von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninforma- tionen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens be- kommt, gilt § 14 AGB. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der CAD-SYSTEME Spanke eine schriftliche Erklärung des Drit- ten, dass dieser sich unmittelbar der CAD-SYSTEME Spanke ge- genüber zur Einhaltung der in gem. §§ 4 und 14 AGB festgelegten Regeln verpflichtet. (7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Ver- mietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkör- perlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CAD-SYSTEME nicht erlaubt. (8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Testdateien usw. der CAD-SYSTEME Spanke, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der CAD-SYSTEME Spanke. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der CAD-SYSTEME Spanke nicht in gleich welcher Weise genutzt wer- den und sind gem. § 14 AGB geheimzuhalten. (9) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. § 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort (1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der CAD-SYSTEME Spanke schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die CAD-SYSTEME Spanke kann Teil- leistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind. (2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag be- findet, und um den Zeitraum, in dem die CAD-SYSTEME Spanke durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeit- raum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Bestellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. (3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zu- sätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. (4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. (5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienst- leistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der CAD-SYSTEME Spanke der Leistungsort. (6) Bei der Übertragung der Software via Internet, insbesondere per E-Mail oder Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und/ oder der Änderung der Daten mit Durchgang der Daten durch die Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über. § 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung (1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadens- ersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen gem. § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. (2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. § 7 Vergütung, Zahlung (1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software oder Erbringung der sonstigen Leistung und nach Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. (2) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der CAD-SYSTEME Spanke, die angefordert werden kann. (3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekom- munikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zu- sätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation, Service und Wartung) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der CAD-SYSTEME Spanke in Rechnung gestellt. . (4) Zu allen Preisen kommt die zur Zeit gültige Umsatzsteuer hinzu. (5) Der Besteller kann nur mit von der CAD-SYSTEME Spanke unbestrittene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech- nen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller An- sprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung der CAD-SYSTEME Spanke an Dritte abtreten. Ein Zurück- behaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu. § 8 Pflichten des Bestellers. (1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der CAD- SYSTEME Spanke unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglich- machung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen lt. § 377 HGB fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen eines Pflegever- trages (Updates) bekommt. (2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfall- planung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung, Hardware und des Betriebssystemes des Pro- gramms sicherzustellen. (3) Die Software ist nur mit dem ausgelieferten Dongle funktions- fähig. Für den Fall des Totalverlustes des Dongles (Diebstahl, Verlust etc.) leistet die CAD-Systeme Spanke keinen Ersatz. Die Lizenz ist in diesem Fall neu zu erwerben. § 9 Sachmängel (1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Pro- gramms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, unzureichender Technik o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberück- sichtigt. (2) Bei Sachmängeln kann die CAD-SYSTEME Spanke zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der CAD- SYSTEME Spanke durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die CAD-SYSTEME Spanke Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Pro- grammversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers. (3) Der Besteller unterstützt die CAD-SYSTEME Spanke bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die CAD-SYSTEME Spanke umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die CAD-SYSTEME Spanke kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die CAD-SYSTEME Spanke kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetz- ungen zu sorgen und der CAD-SYSTEME Spanke nach entsprech- ender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. (4) Bei Kauf- und Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt. (5) Bei Ratenkäufen und Vorliegen der gestzlichen Voraussetzungen das Recht aus Minderung einer laufenden Vergütung oder auf Kün- digung des Vertrages. (6) Für Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die Haftungsregelungen gem. § 11 AGB. (7) Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche a) bei einer nur unerheblichen Abweichung von vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang b) soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kun- den nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von CAD-Systeme Spanke schriftlich oder in Textform freigegeben Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder c) wenn der Kunde bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht. (8) Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gem. § 11 AGB. § 10 Rechtsmängel (1) Die CAD-SYSTEME Spanke gewährleistet, dass der vertrags- gemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die CAD- SYSTEME Spanke dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. (2) Der Besteller unterrichtet die CAD-SYSTEME Spanke unver- züglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die CAD-SYSTEME Spanke unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. (3) § 9 Abs. 2, 6, 7 AGB gelten entsprechend. § 11 Haftung (1) Die CAD-SYSTEME Spanke leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver- hältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und uner- laubter Handlung), nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die CAD-SYSTEME Spanke in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Durchschnittsschadens. (2) Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die CAD-SYSTEME Spanke nicht für mittelbare Schäden, wie z.B. Mehr- aufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. (3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei An- sprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen. § 12 Verjährung (1) Die Verjährungsfrist beträgt a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungs- erklärung; b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 AGB genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann; d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden An- sprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. (2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB be- stimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 AGB genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln. § 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers (1) Das Nutzungsrecht an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 AGB gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht. (2) Die CAD-SYSTEME Spanke kann die Rechte nach § 4 AGB aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 AGB beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der CAD-SYSTEME Spanke unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Ab- wägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 AGB verstößt. (3) Wenn die Rechte nach § 4 AGB nicht entstehen oder wenn sie enden, verlangt die CAD-SYSTEME Spanke vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und die schriftliche Ver- sicherung, dass die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände geschehen ist. § 14 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Ge- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich be- zeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheim- haltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. (2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbei- tern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. (3) Die CAD-SYSTEME Spanke verarbeitet die zur Geschäftsab- wicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die CAD-SYSTEME Spanke darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. § 15 Schluss (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail oder Fax. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der CAD-SYSTEME Spanke in Warstein.
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